Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie
mit der die
Zivilluftfahrt-Personalverordnung geändert wird
Gemäß § 33 des
Luftfahrtgesetzes, BGBl.Nr. 253/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 105/1999, wird
verordnet:
Die
Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl.Nr. 219/1958, in der Fassung
BGBl.Nr. 3/1994, wird wie folgt geändert:
1.
§ 6 Abs. 1 lautet:
"(1) Es müssen vollendet
haben:
1. das 16. Lebensjahr:
Segelflieger und
Fallschirmspringer,
2. das 17. Lebensjahr:
Privatpiloten,
Privat-Hubschrauberpiloten und Freiballonfahrer
3. das 18. Lebensjahr:
Berufspiloten,
Berufs-Hubschrauberpiloten, Bordfunker und Bordtelefonisten,
4. das 21. Lebensjahr:
Zivilluftfahrer mit einer
Instrumentenflugberechtigung, Zivilfluglehrer, alle anderen Zivilluftfahrer und
das sonstige zivile Luftfahrtpersonal."
2.
Im § 10 Abs. 1 lit. a wird
das Wort "Fallschirmspringer," aufgehoben.
3.
Dem § 10 wird folgender Abs.
7 angefügt:
"(7) Ein
Fallschirmspringerschein ist so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die
in § 110 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der
Berechtigungen nachweislich erfüllt.
Inhaber von Berechtigungen gemäß §§ 109 und 111 haben darüber
hinaus ein nicht mehr als 24 Monate altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten,
in dem die Tauglichkeit des Inhabers gem. § 8 Abs.1 lit b bescheinigt ist,
nachzuweisen."
4. Im § 14
Abs. 3 wird der Punkt am Ende der lit. b durch das Wort "oder"
ersetzt und folgende lit. c angefügt:
"c) für Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken
durch ein nicht mehr als 12 Monate altes fliegerärztliches
Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Bewerbers gem. § 8 Abs.1
lit b) bescheinigt ist."
5.
§ 15 Abs. 1 lit. i wird aufgehoben.
6.
Die §§ 103 bis 111 lauten:
"Grundberechtigung für Fallschirmspringer
§ 103. Der
Fallschirmspringerschein berechtigt zu nicht der Eigenrettung dienenden
Absprüngen aus Luftfahrzeugen mit Fallschirmen üblicher Bauart bei Tag und
Sichtflugwetterbedingungen aus einer Höhe von mindestens 600 m über Platz
unter Mitführen eines Reservefallschirms sowie dazu, Hauptfallschirme üblicher
Bauart zu packen und instandzuhalten
(Grundberechtigung für Fallschirmspringer).
Ausbildung
§ 104. Wer sich um einen
Fallschirmspringerschein bewirbt, muss vor Ablegung der Prüfung gemäß §§ 105
und 106 nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule innerhalb der
letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens acht Fallschirmabsprünge
mit automatischer Auslösung aus einer Höhe von mindestens 800 m über Platz
oder anstelle der Absprünge mit automatischer Auslösung solche mit
Handauslösung im Rahmen einer die Absprünge mit automatischer Auslösung
ersetzenden besonderen Ausbildung aus Höhen von mehr als 1000 m über Platz und
mindestens 20 weitere Absprünge mit Handauslösung aus einer Höhe von mehr als
1000 über Platz mit unterschiedlichen
Verzögerungszeiten ausgeführt hat.
Theoretische Fallschirmspringerprüfung
§ 105. Gegenstände der theoretischen Prüfung für Fallschirmspringer sind
insbesondere:
1. Fallschirmkunde unter
besonderer Berücksichtigung aller Typen üblicher Bauart (insbesondere
technische Kenntnisse, Handhabung von Fallschirmen vor dem Absprung, während
des Absprunges und nach dem Absprung, Legen und Packen sowie Wartung und
Pflege von Hauptfallschirmen),
2. Verhaltensmaßregeln bei
Absprüngen im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere in
Notfällen,
3. Bestimmung des Zeitpunkts des Absprunges unter besonderer
Berücksichtigung der für Fallschirmsprünge notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und
der Wind- und Wetterverhältnisse,
4. Aerodynamik für
Fallschirme
5. Luftfahrtrecht sowie
Organisation und Aufgaben der Flugsicherung in dem Umfang, wie es für
Fallschirmspringer von Bedeutung ist ( insbesondere die
Luftverkehrsvorschriften und das Luftfahrthaftpflicht- und
Luftfahrtversicherungsrecht),
6. erste Hilfe bei Unfällen
Praktische Fallschirmspringerprüfung
§ 106. (1) Bei der praktischen
Prüfung für Fallschirmspringer hat der Bewerber einen Fallschirmabsprung mit
Handauslösung aus einer Höhe von wenigstens 1500 m über Platz mit einem
Fallschirm üblicher Bauart mit einer Verzögerung von mindestens 12 Sekunden
auszuführen, wobei der Bewerber seine Fähigkeit zum Packen und Instandhalten
des Hauptfallschirms und zur kontrollierten und sicheren Abwicklung des
Sprunges sowohl während des Freifalls als auch während der Schirmfahrt und der
Landung nachzuweisen hat.
(2) Der Absprung ist unter
Sichtflugwetterbedingungen und einer mittleren
Bodenwindgeschwindigkeit
von nicht mehr als 8 m/sec in ein Landefeld von 100 m
Durchmesser
durchzuführen.
Erweiterung der Grundberechtigung für Fallschirmspringer
§ 107. (1) Die Grundberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag um
die Berechtigung zu erweitern, Absprünge mit Fallschirmen einer anderen Type
als die üblicher Bauart auszuführen, für die der Bewerber seine fachliche
Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische
Zusatzprüfung umfasst die in § 105 Z 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände unter
besonderer Berücksichtigung jener Type, auf die sich die Erweiterung der
Berechtigung erstrecken soll. Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, dass
der Bewerber mit einem Fallschirm jener Type, auf die sich die Erweiterung der
Berechtigung erstrecken soll, die in § 106 bezeichnete Prüfungsaufgabe
auszuführen hat.
Packberechtigung
§ 107 a. Fallschirmspringern und Segelfliegern ist die besondere Berechtigung zu erteilen,
andere als Hauptfallschirme (Reservefallschirme, Lastenfallschirme,
Rettungsfallschirme u.ä.) zu packen und instandzuhalten, wenn sie die
fachliche Befähigung dazu nachgewiesen haben.
Sichtnachtsprungberechtigung
§ 108. Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen,
Fallschirmabsprünge bei Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen auszuführen,
wenn der Bewerber nachweist, dass er nach mindestens 100 Absprüngen mit
Handauslösung bei Tag mindestens 3 Absprünge
bei Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen unter Aufsicht eines
Fallschirmsprunglehrers mit Sichtnachtsprungberechtigung ausgeführt und die
erforderlichen theoretischen Kenntnisse über den Nachtsprungbetrieb gegenüber
dem Fallschirmsprunglehrer nachgewiesen hat.
Tandemfallschirmberechtigung
§ 109. Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen,
Tandemfallschirmabsprünge (Fallschirmabsprünge mit Passagier mit dazu
geeigneten Fallschirmsystemen) durchzuführen, soferne der Bewerber
1. die
Fallschirmsprunglehrerprüfung bestanden hat,
2. mindestens 500
Fallschirmabsprünge und mindestens 7 Stunden Freifallzeit absolviert und
3. die fachliche Befähigung
zu Tandemfallschirmabsprüngen gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit
besonderer Berechtigung nach § 111 Abs.5 nachgewiesen hat.
Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der
Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.
Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für
Fallschirmspringer
§ 110. (1) Für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung nach den §§ 103
und 107 hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er innerhalb der
letzten 24 Monate mindestens 20
Fallschirmabsprünge mit Handauslösung, davon mindestens 10 in den letzten 12
Monaten mit Fallschirmen jener Typen ausgeführt hat, auf die sich seine
Berechtigung erstreckt.
(2) Für die Aufrechterhaltung
der besonderen Berechtigung nach § 108 hat der
Fallschirmspringer
nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Abs.1 während
der letzten 24
Monate mindestens 2 Fallschirmabsprünge bei Nacht ausgeführt hat.
(3) Für die Aufrechterhaltung
der besonderen Berechtigung nach § 109 hat der Fallschirmspringer nachzuweisen,
dass er neben den Voraussetzungen nach Abs.1 während der letzten 24 Monate mindestens
je 50 Tandemfallschirmabsprünge mit den Systemen, auf die sich seine
Berechtigung erstreckt, davon mindestens 20 innerhalb der letzten 12 Monate
ausgeführt hat oder im Rahmen eines
Überprüfungssprunges den Weiterbestand seiner fachlichen Befähigung gegenüber
einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 111 Abs.5
nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen
hat.
(4) Für die Aufrechterhaltung
der besonderen Berechtigung nach § 107a, die auch bei einem Ruhen der
Grundberechtigung möglich ist, hat der Berechtigte nachzuweisen, dass er
während der letzten 24 Monate mindestens 25 Fallschirme, die nicht
Hauptfallschirme sind, gepackt oder einen von der Behörde genehmigten Lehrgang
absolviert hat.
(5) Werden die
Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 nicht mehr erfüllt, tritt Ruhen der
Berechtigung ein.
(6) Für die Erneuerung
ruhender Berechtigungen für Fallschirmspringer hat der Bewerber
seine fachliche
Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 105,106,107,
108 und 109
nachzuweisen, nachdem er die erforderliche Ausbildung unter Aufsicht eines
entsprechenden
Fallschirmsprunglehrers absolviert hat. Ruht der Fallschirmspringerschein
oder die
besondere Berechtigung für weniger als 2 Jahre genügt für eine Erneuerung der
Berechtigungen
nach den §§ 103, 107 und 108 die unter Aufsicht eines entsprechenden
Fallschirmsprunglehrers
erfolgte Erbringung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und
2, der darüber
eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat. Für die Erneuerung der
Berechtigung nach
§ 109 hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner Befähigung
gegenüber einem
Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 111 Abs.5
nachzuweisen, der
ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat
Fallschirmsprunglehrer
§ 111. (1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer
auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen
derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt
(Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist lediglich
eine Ausbildung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung nach § 109, für die
auch der Fallschirmsprunglehrer einer besonderen Berechtigung bedarf.
(2) Die Lehrberechtigung für
Fallschirmspringer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3
angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei
einer Prüfung nachgewiesen hat
(Fallschirmsprunglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss
nachweisen, dass er
1. einen bereits
mindestens 3 Jahre lang gültigen Fallschirmspringerschein besitzt,
2. über eine
ausreichende fallschirmspringerische Erfahrung verfügt und
3. innerhalb von
12 Monaten nach Ablegung der Fallschirmsprunglehrerprüfung unter Aufsicht eines
Fallschirmsprunglehrers drei Flugschüler sowohl theoretisch als auch praktisch
ausgebildet hat.
(4) Einem Bewerber ist auf
Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Flugschüler ohne vorangehende
Absprünge mit automatischer Auslösung bei Absprüngen mit Handauslösung auszubilden,
wobei die Ausbildungsmethode jeweils einzeln festzulegen ist, wenn er die
fachliche Befähigung dazu nachweist.
(5) Einem Bewerber ist auf
Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmspringer zur Erlangung der besonderen Berechtigung
nach § 109 auszubilden, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist. Die
Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine
fachliche Befähigung nachgewiesen hat.
(6) Für die
Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Fallschirmspringer hat der
Fallschirmsprunglehrer nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate
theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit durchgeführt hat. Eine
besondere Berechtigung nach Abs.4 gilt nur dann als weiterhin aufrecht, wenn
der Fallschirmsprunglehrer während der letzten 24 Monate mindestens 30
Absprünge mit Flugschülern nach der entsprechenden Ausbildungsmethode durchgeführt
hat oder den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung
durch einen Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung gemäß § 111
Abs.4 nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung
auszustellen hat. Die besondere Berechtigung nach Abs. 5 bleibt nur solange
aufrecht, als der
Fallschirmsprunglehrer auch
über eine gültige Berechtigung nach § 109 verfügt."